Laut der Parkverordnung werden keine Baugenehmigungen für Gebäude erteilt, wenn keine Parkplätze vorgesehen sind. Außerdem können keine Nutzungsgenehmigungen erteilt werden, bis der Bau der Parkflächen abgeschlossen ist.
Unter der neuen Regelung wurde die bisherige Anforderung an einen Parkplatz für drei Wohnungen dahingehend geändert, dass für jede Wohnung ein Parkplatz vorgeschrieben ist.
Nach der neuen Regelung können offene Parkplätze im Vorgarten von Grundstücken mit einer Mindestvorgartenbreite von 7 Metern angelegt werden, sofern ein Abstand von mindestens 2 Metern zum Gebäude eingehalten wird.
Obwohl mechanische und automatisierte Parksysteme verwendet werden können, sind Parkeinrichtungen für alle Gebäude verpflichtend, außer für Gebäude, bei denen der Parkplatzbau unmöglich ist, historische Gebäude und Strukturen, die aufgrund schmaler Fassaden die Mindestparkfläche nicht bereitstellen können.
Für Gebäude, deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen und gemäß den zuvor erteilten Genehmigungen fortgeführt wurde, sowie für Gebäude mit Nutzungsgenehmigungen, die renoviert werden, ohne dass sich die Baufläche, die äquivalente Fläche, die Anzahl der Einheiten, die Anzahl der Stockwerke oder der Nutzungszweck ändern, gelten auf Antrag die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Genehmigungsausstellung in Kraft waren.
Für öffentliche Institutionen und Organisationen, deren Ausschreibungsentscheidung oder Ausschreibungsdatum vor Inkrafttreten dieser Verordnung lag oder deren Ausschreibung durchgeführt wurde, aber keine Baugenehmigung erteilt wurde, werden die Genehmigungsverfahren auf Antrag der ausschreibenden Institution nach den Vorschriften abgeschlossen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten.
New Parking Regulation link:
http://www.mevzuat.gov.tr/Metin.Aspx?MevzuatKod=7.5.24408&MevzuatIliski=0&sourceXmlSearch=otopark

